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NACHDENKEN:
Wie der neue Papst gewählt wird
Der Papst geniesst als Oberhaupt einer hierarchisch verfassten Kirche die Stellung eines absoluten Monarchen. Nach geltendem Kirchenrecht "verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann". Diese volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmässig erfolgten Wahl. Das Funktionieren der Papstwahl beruht auf der Kombination dreier Wahlprinzipien aus dem Mittelalter: des Kardinalskollegiums als Wählergremium, des Quorums der Zweidrittelmehrheit und der Durchführung der Wahl in Form des Konklaves. Die Papstwahl perpetuiert die im kanonischen Recht vorgesehene absolutistische Stellung des Kirchenhauptes im doppelten Sinne. Indem der Papst die Kardinäle ernennt, kreiert er selber jenes Wahlgremium, das später einmal seinen Nachfolger wählen wird. Und gleichzeitig bezeichnet er durch die Zusammensetzung des Wählergremiums in kooptationsähnlicherweise [a] auch den Kreis seiner potentiellen Nachfolger.
Bis ins kleinste Detail geregelt
Um seine Nachfolge zu regeln, hat Johannes Paul II.[b] 1996 die apostolische Konstitution «Universi dominici gregis» (Hirte der gesamten Herde des Herrn) erlassen, ein Regelwerk von 92 Artikeln, das den Verlauf der Sedisvakanz [c] und die Modalitäten zur Wahl des neuen Papstes bis ins kleinste Detail regelt. Bei der Formulierung der neuen Wahlordnung hat sich Johannes Paul II. darum bemüht, "in der Substanz nicht von der Linie der weisen und bis zum heutigen Tag geltenden verehrungswürdigen Tradition abzuweichen" (Zitat aus der genannten Konstitution; die folgenden Zitate stammen ebenfalls aus dieser Quelle). Was umfasst nun diese Tradition, und welche Folgen hat das Traditionsverständnis der katholischen Kirche für die Wahl des nächsten Pontifex? Zur Beantwortung dieser Fragen muss zunächst der Wahlbegriff stark eingeschränkt werden. Denn von Wahl kann hier nicht im demokratischen Sinne als vom Recht einer Basisgemeinde die Rede sein, durch welches diese ihre Führung selbst bestimmt. Die Kirchenleitung spricht, wenn sie die Papstwahl meint, von der apostolischen Sukzession [d] und verwendet damit bewusst einen Begriff der hochmittelalterlichen Kanonistik.
Tatsächlich ist auch das gegenwärtige Papstwahlrecht in seinen Grundzügen auf Wahlregelungen aus der Zeit zwischen dem 11. und dem 13. Jahrhundert zurückzuführen. Aus dieser Periode stammen die drei Hauptprinzipien der Papstwahl, die seither stets unverändert zur Anwendung gelangt sind. In der Reihenfolge ihrer Entstehung sind dies: erstens das ausschliessliche Wahlrecht der Kardinäle (seit 1059); zweitens die zur Wahl notwendige Zweidrittelmehrheit der Stimmen (seit 1179) und drittens die Durchführung der Wahl in einem von der Aussenwelt abgeschlossenen Raum, dem Konklave [e] (seit 1274). Jede dieser Normen war ursprünglich einmal eine pragmatische, sich auf keinerlei Prinzipien oder Tradition stützende Reaktion auf Schwierigkeiten und Probleme einer bestimmten Sedisvakanz. Denn über Jahrhunderte hinweg gab es für die Papstwahl keine universal formulierte, künftige Eventualitäten mit einbeziehende Wahlregelung. Im Vordergrund stand jeweils die Beseitigung konkreter, aus den zeitgenössischen Umständen herrührender Missstände. Dass nun ausgerechnet die genannten drei Bestimmungen im Lauf der Zeit quasi zur historischen Norm geworden sind, liegt im Machtbewusstsein und Selbsterhaltungstrieb der hierarchischen Kirchenführung begründet und ist letztlich Ausfluss des katholischen Traditionsverständnisses.
Das Prinzip einer strikten Hierarchie fand über das Papstwahldekret Nikolaus' II.[f] aus dem Jahre 1059 Eingang in die Regelung der apostolischen Sukzession. Während bis dahin die Wahl des römischen Bischofs "Volk und Klerus" von Rom zustand, also primär eine Angelegenheit des stadtrömischen Adels war,[g] wurde nun das Vorwahlrecht der Kardinalbischöfe festgeschrieben und dem übrigen Klerus sowie dem "Volk" lediglich noch ein schwer zu interpretierendes Zustimmungsrecht eingeräumt.[h] Damit war eine klare Rangfolge der Papstwähler mit eindeutigem Vorrang der Kardinäle formuliert.
Massnahme gegen Doppelwahlen
Nach dem Investiturstreit [i] kam es 1179 zu einer neuen Regelung der Papstwahl, weil sich im Laufe der Auseinandersetzung zwischen Kaiser und Papst das Kardinalskollegium in eine päpstliche und eine kaiserliche Partei gespalten hatte und es als Folge davon immer wieder zu Doppel- oder sogar Mehrfachwahlen gekommen war. Nachdem allein Alexander III.[k] während seines Pontifikats viermal die Erhebung eines Gegenpapstes hatte erleben müssen, drang er zu Ende seiner Amtszeit auf die Erhöhung des zur Wahl notwendigen Stimmenanteils und schuf dabei das bis heute geltende Quorum der Zweidrittelmehrheit.
Die wichtigste Grundlage für den Vollzug der Papstwahl ist das Konklave: die Durchführung der Wahl in einem abgeschlossenen Raum. Nach dem Tode von Clemens IV.[l] im Jahr 1268 war der Stuhl Petri aus Uneinigkeit der Wähler - die jetzt ja eine Zweidrittelmehrheit zustandebringen mussten - während dreier Jahre unbesetzt geblieben, die längste Sedisvakanz in der Geschichte. Diese Erfahrung bewog den 1271 zum Papst gewählten Gregor X.[m], die Umstände seiner eigenen Wahl, ein Konklave, rechtlich zu sanktionieren. Er erliess eine strenge Konklaveordnung, die die Wähler gegen alle äusseren Einflüsse und Kontaktnahmen abschirmen und durch das Einsperren der Kardinäle bei knapper Nahrung eine Beschleunigung des Einigungsprozesses herbeiführen sollte. Immerhin werden die Kardinäle heute nicht mehr in antiken Palastruinen eingekerkert, sondern sind in der "Domus Sanctæ Marthæ" (Marthaheim) untergebracht, während die Wahl selber in der Sixtinischen Kapelle stattfindet.
Wähler nicht älter als 80
Das gegenwärtig gültige Papstwahlgesetz von 1996 stellt in seinem Kern eine Wiederholung und Vereinigung der drei genannten Prinzipien dar: [...] Die Kardinäle werden vom Papst ernannt und bilden beziehungsweise leiten in unterschiedlicher Zusammensetzung die Dikasterien, Kongregationen, Räte und Gerichtshöfe der römischen Kurie. Die Zahl der Kardinäle betrug im Spätmittelalter 24 (Konzilien von Basel und Konstanz) und wurde am Ende des 16.Jahrhunderts auf 70 erhöht. Erst als unter Johannes XXIII.[n] das Kardinalskollegium im Zuge der Internationalisierung eine beträchtliche Erweiterung erfuhr, wurde die Grenze von 70 fast bis zur Verdoppelung überschritten. Heute darf das Gremium der Papstwähler nicht grösser sein als 120, und von diesen 120 sind nur jene Kardinäle wahlberechtigt, die das 80. Altersjahr noch nicht überschritten haben.
Die im Konklave rigoros verwirklichte Geheimhaltung bringt es mit sich, dass es für das Petrusamt keine offiziellen Kandidaten und folglich auch keinen Wahlkampf gibt. Mit der nach aussen hin gepflegten Geheimhaltung wird auch demonstriert, dass die Papstwahl im Grunde eine rein kirchenveraltungsinterne Angelegenheit sein soll. Offizielle Kandidaturen wären schon deshalb verpönt, weil ein derartiges Streben nicht mit den klerikalen Tugenden der Bescheidenheit und Dienstbereitschaft in Einklang zu bringen wäre. Doch unter der Oberfläche dürften solche Ambitionen sehr wohl gepflegt werden. Denn die hierarchischen Strukturen der katholischen Kirche im Allgemeinen und die Rangfolge unter den Kardinälen im Besonderen sind Bedingungen, die ein "Karrieredenken" geradezu begünstigen. Doch ist es den Kardinälen ausdrücklich verboten "zu Lebzeiten des Papstes und ohne Beratung mit ihm über die Wahl des Nachfolgers zu verhandeln oder Wahlversprechen zu machen oder diesbezüglich in heimlichen Privatzusammenkünften Beschlüsse zu fassen."
[...] Johannes Paul II. hat die Kardinäle dazu ermahnt, bei der Wahl "einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen zu haben und ihre Stimme nach Anrufung Gottes demjenigen auch ausserhalb des Kardinalskollegiums zu geben, den sie für geeignet halten, die Gesamtkirche zum Segen und Nutzen aller zu leiten." Theoretisch könnte also jeder Priester, ja sogar jeder Katholik, der die Voraussetzungen zur Priesterweihe erfüllt, zum Papst gewählt werden.[o]
[...]
Das Ausfüllen der Stimmzettel erfolgt geheim, indem jeder Kardinal "möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift" einen Namen darauf schreibt und dann den Zettel doppelt faltet. Dann bringt er den ausgefüllten Stimmzettel nach der Rangordnung und für alle sichtbar mit erhobener Hand zum Altar, wo die Wahlhelfer stehen und auf dem sich eine mit einem Teller bedeckte Urne befindet. Dort spricht er eine Eidesformel, legt den Stimmzettel auf den Teller, um nach einer Verneigung hin an seinen Platz zurückzukehren. Nachdem alle Wähler auf diese Weise ihre Stimme abgegeben haben, werden die Zettel gemischt und von einem Wahlhelfer, einer nach dem anderen, allen sichtbar aus der Urne in einen leeren Behälter gelegt. Wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen mit der Wählerzahl übereinstimmt, erfolgt die Auszählung.[p]
Schwarzer oder weisser Rauch
Hat nach dem ersten Wahlgang niemand zwei Drittel der Stimmen erreicht, ist sogleich ein zweiter Wahlgang in der oben beschriebenen Weise durchzuführen. Verläuft auch dieser erfolglos, sind die Stimmzettel zusammen mit denen des ersten Wahlgangs zu verbrennen. Das Verbrennen der Stimmzettel unter Beigabe einer geeigneten Substanz ergibt dann den schwarzen oder weissen Rauch, an dem das Publikum erkennen kann, ob eine Wahl zustande gekommen ist oder nicht. Kommt keine Wahl zustande, ist dieses Prozedere während dreier Tage mit je vier Wahlgängen zu wiederholen.
Erst wenn nach nochmals drei Runden mit je sieben, nach insgesamt also über 30 Wahlgängen (12 plus 3mal 7) immer noch keine Zwei-Drittel-Wahl zustande kommt, soll der Camerlengo [q] eine Abstimmung über das weitere Vorgehen durchführen. Dabei ist mit absolutem Mehr zu entscheiden, ob entweder derjenige Papst wird, der beim letzten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat, oder ob zwischen den beiden Namen mit den höchsten Stimmenanteilen im unmittelbar vorangegangenen Wahlgang nochmals abgestimmt werden soll, diesmal mit einfachem Stimmenmehr. Nach erfolgter Wahl müssen die Kardinäle ihre sämtlichen Notizen und Unterlagen über den Wahlverlauf dem Camerlengo aushändigen, der diese zusammen mit den Stimmzetteln verbrennen muss. Zugleich wird der Camerlengo aber zu Handen des neuen Papstes einen Wahlbericht anfertigen, der die genauen Resultate jedes einzelnen Wahlganges enthalten muss. Dieser Bericht wird dann versiegelt und archiviert und darf ohne ausdrückliche Genehmigung des Papstes von niemandem eingesehen werden.
Fritz Rigendinger [r]
aus »Neue Zürcher Zeitung«
Nr.77/4.Apr.2005
Unsere Anmerkungen
a] ähnlich der Konstituierung des Vorstands der Allgemeinen
Anthroposophischen Gesellschaft
b] Karol
Wojtyla
c] Zeitraum des "unbesetzten Stuhles (Petri)"
d] Nachfolge des Apostels Petrus aufgrund von Mt.16,18
e] wörtlich "Zusammengeschlossensein"
f] Gérard
de Bourgogne
g] Allen späteren Ansprüchen zum Trotz war das Papsttum ursprünglich
nur das hauptstädtische Bischofsamt.
h Bis Ende der öst.-ungarischen Monarchie 1918 stand dem Kaiser das Recht
auf Bestätigung einer Papstwahl zu.
i] Streit zwischen kirchlicher und weltlicher Macht um das Recht der Bischofseinsetzung
(Investitur)
k] Orlando
Bandinelli
l] Gui
le Gros Foulques
m] Tebaldo
Visconti
n] Angelo
Giuseppe Roncalli
o] Seit 1378 (!) sind freilich nur Kardinäle gewählt worden, obendrein
fast nur Italiener.
p] Diesmal beginnt jener Prozess am 18.April. Wird er einen Papst etwa aus Tanzania
hervorbringen?
q] der Kardinal Kammerdiener, welcher mit der Organisation des Konklave betraut
ist
r] Rigendinger
lehrt derzeit Geschichte an der HTW (Hochschule für Technik und Wirtschaft)
in Chur.
Anhang: Die Enzykliken von Johannes Paul II.
red.12.IIII.2005
WfGW, 1030 Wien / AT