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Zitatensammlung
Teil 2b: aus dem qor'ān
SURE 4, 'ejāt 1-26
en-nisā ~ DIE FRAUEN
geoffenbart zu Medina
Im Namen des 'Allāh des Erhörenden, sich Erbarmenden!
4,1
Ihr Menschen! Fürchtet euren Herrn, Der euch aus einem einzigen Wesen erschuf und aus ihm seine Gefährtin und aus beiden viele Männer und Frauen entstehen liess. Und fürchtet 'Allāh, in Dessen Namen ihr einander bittet, und eure Verwandtschaftsbande [pflegt]. Gewiss, 'Allāh wacht über euch.
4,2
Und gebt den Waisen ihr Vermögen und vertauscht nicht Gutes mit Schlechtem, und schlagt ihren Besitz nicht dem eurigen zu; gewiss ist's ein grosser Frevel.
4,3
Und wenn ihr euch sorgt, den Waisen nicht gerecht werden zu können, nehmt euch als Frauen, was euch genehm erscheint, zwei oder drei oder vier. Doch fürchtet ihr, ihnen nicht gerecht zu werden, heiratet nur eine oder diejenigen, die ihr von Rechts wegen besitzt. So mögt ihr Unrecht eher vermeiden.
4,4
Und gebt den Frauen die Morgengabe guten Willens. Und erlassen sie euch aus freien Stücken einen Teil davon, so geniesst den als erfreulich und wohltuend.
4,5
Und übergebt nicht den Schwachsinnigen das Gut, das 'Allāh euch für ihren Unterhalt gegeben hat. Versorgt sie damit, kleidet sie, und sprecht gütig mit ihnen.
4,6
Und prüft die Waisen, bis sie heiratsfähig geworden sind. Und wenn ihr bei ihnen Vernunft feststellt, dann händigt ihnen ihr Gut aus; und zehrt es nicht verschwenderisch und in Eile auf, bevor sie volljährig werden. Wer reich ist, enthalte sich ganz [des Waisenguts], und wer arm ist, zehre davon nach Billigkeit. Und wenn er ihnen ihr Gut aushändigt, dann nehmt Zeugen vor ihnen; und zur Rechenschaft genügt 'Allāh.
4,7
Den Männern kommt ein Teil der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu. Und den Frauen kommt ein Teil der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu;¹ sei's wenig oder viel, sie sollen einen bestimmten Teil davon erhalten.
4,8
Und sind Verwandte oder Waisen oder Arme bei der Erbteilung anwesend, so gebt ihnen etwas davon und sprecht gütig mit ihnen.
4,9
Und fürchten sollen sich die, welche, so sie selbst schwache Nachkommen hinterliessen, für sie bangen müssten. 'Allāh sollen sie fürchten und rechte Worte sprechen.
4,10
Wer das Gut der Waisen zu Unrecht verzehrt, der füllt seinen Bauch mit Feuer und wird im Flammenden brennen.
4,11
'Allāh gebietet euch in bezug auf eure Kinder: ein Knabe hat so viel als Anteil wie zwei Mädchen; sind aber [lediglich] Mädchen da, und zwar mehr als zwei, dann sollen sie zwei Drittel seiner Erbschaft haben; ist's nur eines, so habe es die Hälfte. Und seinen Eltern ist je ein Sechstel der Erbschaft, so er² ein Kind hat; hat er aber kein Kind und seine Eltern sind seine Erben, dann soll seine Mutter ein Drittel haben; und wenn er Geschwister hat, dann soll seine Mutter ein Sechstel erhalten, nach allen etwa von ihm gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Eure Eltern und eure Kinder: ihr wisst nicht, wer von diesen euch an Nutzen näher steht. Ein Gebot von 'Allāh; und allwissend ist 'Allāh, allweise.
4,12
Und euch gehört die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, falls sie kein Kind haben. Haben sie jedoch ein Kind, so sollt ihr den vierten Teil ihres Nachlasses haben nach Abzug aller Vermächtnisse oder Schulden. Und sie sollen den vierten Teil eures Nachlasses haben, falls ihr kein Kind habt. Habt ihr jedoch ein Kind, so sollen sie den achten Teil eures Nachlasses haben nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und hat eine Person, Mann oder Frau, keine Eltern oder Kinder zu Erben, aber einen Bruder oder eine Schwester, so soll jedes von ihnen den sechsten Teil empfangen. Sind aber mehr [Geschwister] vorhanden, so sollen sie sich in ein Drittel teilen, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden und ohne Benachteiligung. Ein Gebot von 'Allāh; und allwissend ist 'Allāh, allweise.
4,13
Dies sind die Schranken des 'Allāh; und wer 'Allāh und Seinem Gesandten gehorcht, den führt Er in Gärten, durchflossen von Strömen, ewig drin zu verweilen; und dies ist die grosse Glückseligkeit.
4,14
Wer aber gegen 'Allāh und Seinen Gesandten aufbegehrt und Seine Schranken übertritt, den führt Er in ein Feuer, ewig drin zu verweilen, und es trifft ihn schmähliche Strafe.
4,15
Und die eurer Frauen, die Unziemliches³ begeht: rufet vier von euch als Zeugen wider sie. Und wenn sie's bezeugen, schliesset sie in die Häuser ein, bis der Tod sie ereilt oder 'Allāh ihnen einen Ausweg zeigt.
4,16
Und begehen zwei Personen von euch solcherlei: strafet beide.⁴ Und wenn sie bereuen und sich bessern, dann lasset von ihnen ab. Allverzeihend ist 'Allāh und allerbarmend.
4,17
Vergebung bei 'Allāh kommt nur denen zu, die Böses in Unwissenheit tun und zeitig bereuen; solchen wendet sich 'Allāh gnädig zu; und allwissend ist 'Allāh, allweise.
4,18
Keine Vergebung kommt jedoch jenen zu, die Böses tun bis sie, wenn der Tod naht, sagen: „Siehe, jetzt bekehre ich mich!”, und auch nicht jenen, die als Ungläubige sterben. Jenen bereiten Wir schmerzliche Strafe.
4,19
Ihr, die ihr glaubt! Nicht ist euch erlaubt, Frauen gegen [ihren] Willen zu erben,⁴ noch sollt ihr sie widerrechtlich festhalten, um einen Teil von dem zu nehmen, was ihr ihnen gabt,⁵ es sei denn, sie hätten offenbare Schändlichkeit begangen; und geht gütig mit ihnen um. Und wenn ihr eine Abneigung gegen sie hegt, wer weiss, vielleicht hegt ihr Abneigung gegen etwas, in das 'Allāh viel Gutes gelegt hat.
4,20
Und wenn ihr eine Frau gegen eine andre tauschen wollt, so nehmt nichts von ihr fort, und hättet ihr der erstren einen ganzen Schatz gegeben. Wollt ihr's etwa fortnehmen dank Verleumdens und offenbarer Sünde?
4,21
Und wie könnt ihr's fortnehmen, wo ihr eins miteinander geworden seid und sie von euch ein festes Versprechen empfangen hat?
4,22
Und heiratet nicht Frauen, die eure Väter geheiratet hatten, von dem bereits Geschehenen abgesehn. Gewiss war dies schändlich, abscheulich und ein übler Brauch.
4,23
Verboten sind euch eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eures Vaters Schwestern und eurer Mutter Schwestern, die Brudertöchter und die Schwestertöchter, eure Ammen und eure Milchschwestern und die Mütter eurer Frauen und eure Stieftöchter, die unter eurem Schutz stehn und von Frauen von euch stammen, denen ihr beigewohnt habt - habt ihr ihnen jedoch noch nicht beigewohnt, so ist es keine Sünde; ferner die Gattinnen der Söhne eurer Lenden. Und ihr sollt nicht zwei Schwestern zusammen haben, von dem bereits Geschehenen abgesehn. Und allverzeihend ist 'Allāh und allerbarmend.
4,24
Und [verboten sind euch] verheiratete Frauen, ausser denen, die eure Rechte besitzt.⁶ Dies ist Gebot des 'Allāh euch! Ausser diesen Frauen sind alle euch erlaubt, dass ihr sie sucht mit den Mitteln eures Vermögens und nicht zur Unzucht. Und für die Freuden, die ihr von ihnen empfängt, gebt ihnen ihre Morgengabe, wie rechtlich festgesetzt, und es soll keine Sünde für euch in irgendetwas liegen, worüber ihr euch einigt nach jener Festsetzung. Und allwissend ist 'Allāh, allweise.
4,25
Und wer von euch nicht vermögend genug ist, freie, gläubige Frauen zu heiraten: dann was eure Rechte besitzt.⁶ Und 'Allāh kennt sehr wohl euren Glauben. Einer seid ihr vom andren.⁷ Heiratet sie mit Erlaubnis ihrer Herren und gebt ihnen ihre Morgengabe nach Billigkeit, wenn sie keusch sind, keine Unzucht treiben, noch insgeheim Geliebte halten. Sind sie aber verheiratet und begehen Ehebruch, so treffe sie die Hälfte jener Strafe, die freien Frauen gilt. Dies für den von euch, der die Sünde fürchtet. Doch ist Zurückhaltung besser für euch; und allverzeihend ist 'Allāh und allerbarmend.
4,26
Allah will euch die Wege derer zeigen, die vor euch lebten, und dahin leiten und Sich euch in Gnade zuwenden; und allwissend ist 'Allāh, allweise.

K O M M E N T A R
1 Im vorislamischen Arabien waren Frauen nicht erbberechtigt.
2 der Erblasser
3 Unter el-fahischa ist nicht nur el-zina (Ehebruch) zu verstehen, sondern amoralisches und antimoralisches Verhalten schlechthin.
4 In vorislamischer Zeit fielen arabische Witwen in den Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns.
5 Die Ehefrau soll nicht gezwungen sein, von sich aus - unter Verlust des Brautgeldes - die Ehe scheiden zu lassen.
6 Dieser Ausdruck meint stets abhängige bzw. leibeigene Menschen, zB. Kriegsgefangene, auch Sklaven.
7 Als Menschen sind eben alle gleich.
nach «Der Koran» und Koran Übersetzung
https://wfgw.diemorgengab.at/zit/WfGWzit780030077a.htm