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Merkblatt-
Beilage 14:
14 Thesen zur Reform des Steuerwesens
erläutert am Beispiel Deutschlands

Benediktus Hardorp

1 Ausgangserkenntnis für alle Reformüberlegungen unseres Steuerwesens ist: Steuer erheben heißt stets, den privaten [a] Konsum zu belasten. Dies geschieht heute in drei Formen:
a durch die Erhebung und die darauf notwendigerweise folgende - in den Leistungspreisen jedoch verdeckte - Weiterwälzung der zuvor in den Unternehmen erhobenen Steuern bis zum Endverbraucher oder
b im privaten, nichtunternehmerischen Bereich: durch die unmittelbare Besteuerung des Konsums beim Endabnehmer der Wertschöpfungsleistungen (vor allem über die Mehrwertsteuer) oder durch
c die Abschöpfung von Kaufkraft vor dem Konsum (zum Beispiel über die Lohnsteuer oder andere Quellensteuern).
Dies alles wirkt sich unvermeidbar - direkt oder indirekt - auf das Ausmaß des privaten Konsums aus; die Last wird also - durch die Verwendung eines Teils der gesellschaftlichen Wertschöpfung für öffentliche Zwecke - letztlich immer vom Konsumenten getragen. Das Bewusstsein dieses Tatbestandes wird verschieden deutlich: Die erste Erhebungsform wird von der Öffentlichkeit zumeist übersehen; die zweite ist ihr bekannt; die dritte wird von den Menschen real erlebt.
2 Werden Steuern im unternehmerischen Wertschöpfungsgeschehen (vgl. 1a) erhoben, so werden sie dort kostenmäßiger Bestandteil der in diesen Unternehmen erarbeiteten Wertschöpfung. Sie werden in der Folge sodann - zumeist verdeckt - auf den Endverbraucher (Konsum) abgewälzt werden. Es entsteht, weil das Ausmaß dieser Belastung kaum übersehen werden kann, eine Art steuerlicher ‹Umweltverschmutzung›.
3 Die geschilderte Abwälzung der Kostensteuerlast trifft im Zeitalter weltwirtschaftlich-arbeitsteiliger, nationalstaatliche Grenzen immer mehr überschreitender Wertschöpfungsprozesse (‹Globalisierung›) sowohl inländische wie auch ausländische Endabnehmer.
4 In einer globalen Ökonomie (Menschheitswirtschaft) bedeutet dies zunehmend, den ausländischen Endabnehmer mit den Kosten der inländischen Infrastruktur zu belasten; es erzeugt für die inländische Wirtschaft zugleich - durch die in den Leistungspreisen der Wertschöpfung abgewälzte Steuerlast - Wettbewerbsnachteile für die jeweilige Inlandswirtschaft auf dem Weltmarkt. Der Standort ‹Inland› wird dadurch - unter Produktivitätsgesichtspunkten - geschwächt.
5 Daraus wäre die grundsätzliche Lehre zu ziehen, Steuern dort zu erheben, wo sie letztlich wirken: beim Leistungsbezug (Konsum) des inländischen Endverbrauchers. Er ist ja auch Nutznießer der steuerfinanzierten inländischen Infrastruktur - des Angebots oder der Schaffung öffentlicher Aufgabenerfüllung. Deren Art und Ausmaß bestimmt er - im Gegensatz zum ausländischen Abnehmer - jedoch im demokratischen Verfahren mit. Von der für das Bewusstsein des Endverbrauchers ‹unmerklichen› Erhebung von Steuern (wie von ihrer ‹verdeckten› Abwälzung im Leistungsprozess der gesellschaftlichen Wertschöpfung) ist daher sinnvollerweise abzusehen. Sie ist in Wirklichkeit kontraproduktiv.
6 Ein Konsumsteuersystem - konsequent durchgeführt - verzichtet folglich auf die Steuererhebung im Bereich der werteschaffenden Unternehmen - und erspart diesen damit die preistreibende wettbewerbsschädliche (verdeckte) Abwälzung ihrer Steuerkosten zum Endabnehmer; der Wertschöpfungsstrom wird auf diese Weise steuerlich ‹entgiftet›.
7 Ein Land, das sein Steuersystem in diesem Sinne konsequent konsumbasiert ausrichtet, wird - soweit es anderen in diesem Umbau voraus ist - im internationalen Wettbewerbsfeld zur ‹Steueroase›. Es erleichtert durch Reduzierung oder Wegfall der Ertragsbesteuerung die Kapitalbildung der Unternehmen im Inland und zieht zugleich ausländisches Kapital ins Inland. Die Absenkung der Körperschaftssteuer in Deutschland von 53 auf 24, künftig auf 19 Prozent (‹Kanzlerplan›) zeigt die Richtung dieses Umbaus an. Er wird - durch den Wettbewerb der Steuersysteme - voraussichtlich Nachahmer im Bereich anderer Staaten finden. Dieser Wettbewerb tendiert auf eine Ertragssteuerlast von null: die ideale internationale Harmonisierungsgröße von Steuerlasten dieser Art!
8 Der genannte Umbau des Steuersystems ermöglicht den Unternehmen eine kapitalkostenmäßig günstigere Produktion (Wertschöpfung) im Inland und hält demzufolge Kapital wie Beschäftigung in diesem. Es bindet sie hier; es vertreibt sie nicht ins Ausland. In der Folge lohnt es sich daher nicht mehr, Firmensitze und Produktionsstandorte aus steuerlichen Gründen ins Ausland zu verlegen. Das Gegenteil wird vielmehr sinnvoll.
9 Mit dem Abbau jeder auf Geldeinnahmen oder auf bloßen geldlichen Vermögenszufluss oder -erwerb abhebenden Besteuerung werden weitere individuelle Leistungshindernisse beseitigt, weil nicht mehr der Erwerb geldlichen Einkommens, sondern vielmehr die Realtatbestände schaffende Verwendung dieses Einkommens Steuergegenstand wird (die Geldausgabe beim Verbrauch - nicht die dem vorausgehende Geldeinnahme - wird besteuert). Die Steuer fragt den Bürger nicht mehr: was hast du nominell (geldlich) eingenommen? - sie fragt vielmehr: was tust du mit deinem Geldeinkommen, was verbrauchst du, was beanspruchst du damit tatsächlich von den Leistungen anderer für dich? Darauf müssen sich letztlich ja auch die Unternehmen, die ihre Leistungen absetzen wollen, in ihrem Leistungsverhalten ausrichten.
10 Geld einnehmen - wie immer es (in legalem Rahmen) zustande kommt - wird so zu einem steuerneutralen Vorgang; es gibt deswegen in steuerlicher Hinsicht keine ‹Schwarzarbeit› mehr, weil die Finanzverwaltung nicht nach Geldeinkommen, sondern nach dem im Kaufverhalten sichtbar werdenden Realeinkommen (Verbrauch) fragt. Die steuerliche Überwachung der Geldströme zur Einkommensbildung (Zinseinkünfte!) wird überflüssig. Man kann sich - auch bei virtuellen Leistungen für ‹Arbeitsgeber› rings um den Globus - einer Lohnsteuer schon allein deswegen nicht mehr entziehen, weil diese nicht mehr erhoben wird. Konsum (Geld ausgeben) findet dagegen weiterhin am Beschäftigungsort (im Inland) statt; die Steuerbemessungsgrundlagen einer Konsumbesteuerung wachsen als Ausgleich der sinkenden Einkommens- und Ertragsbesteuerung. Aus Leistungsverhinderung und Wohlstandsverlust werden auf diesem Wege individuelle Leistungsentfaltung und gesellschaftlicher Wohlstandsgewinn. Die Politik ist an diesen Einsichten gegenwärtig ‹nahe dran›.¹
11 Weiter: Die Rechnungslegung der Unternehmen wird von wirtschaftlich unsachgemäßen ‹steuerlichen› Einflüssen befreit, denn der Gewinn der Unternehmen ist nicht mehr Besteuerungsgegenstand. Rechnungslegung und Bilanzierung gewinnen dagegen ihren ursprünglichen Rang als gesellschaftliches Transparenz-Element zurück; sie verkommen nicht mehr zur ‹Steuersparzone›.
12 Ein so reformiertes Steuerrecht wird, weil es Einblick in die gesellschaftlichen Verhältnisse der Wertschöpfung und der Finanzierung öffentlicher Aufgaben gewährt, zur Grundlage eines transparenten nationalen Autonomieraumes unter globalisierten Wirtschaftsbedingungen - auch in einem virtuell bestimmten Zeitalter. Es ist international fair, dass die Bürger jedes Landes ihr nationales Haushaltsaufkommen selbst bestimmen, aber auch selbst tragen - und nicht mehr versuchen, die Steuerlast zur Finanzierung der inländischen Infrastruktur dem ausländischen Abnehmer aufzubürden. Ein solches Steuersystem eignet sich damit als gesellschaftliches Selbstfindungssystem mit leistungsfördernder Wirkung für seine Glieder.
13 Für ein besonderes Gemeinnützigkeitsrecht mit seinen vielen sozialen Zementierungsbedingungen (‹Steuerbegünstigungen› genannt) besteht dann kein Bedarf mehr, weil alle Leistungen für andere - nicht nur gemeinnützige - steuerfrei bleiben. Jedermann kann - nach seiner Intention - gemeinnützig oder eigenwirtschaftlich tätig werden; Steuern zahlen alle Bürger (gleichmäßig) nach dem Maße ihres Verbrauchs (‹Realeinkommen›). Dieser wird - aufgrund der individuell gewählten Verbrauchsart - nach demokratischer Abwägung sogar kontrollierbar progressiv besteuert: das höhere Realeinkommen stärker als das geringere; die Belastungswirkung einer Steuer auf das Einkommen wird real abschätzbar, sie ist keine theoretische ‹Tarifgerechtigkeit› mehr.
14 Aufgaben nichtsteuerlicher Art bleiben:
- die Regelung der Sozialverträglichkeit einer durch eine solche Steuerreform erleichterten Kapitalbildung (Art. 14 Abs. 2 GG),
- die Erhaltung einer föderativen Verfassung der Bundesrepublik durch eine aufgabenbezogene Mittelzuweisung (‹Steueraufkommensteilung›) aus der Steuerquelle an die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Hoheitsträger (in Deutschland: Bund, Länder und Gemeinden).
Das Vorgebrachte stellt naturgemäß eine Generationenaufgabe für das 21. Jahrhundert dar; es kann nur in Schritten erreicht werden.² Es macht aber - wie ein Polarstern auf hoher See - die Richtung der Entwicklung deutlich und deren Schritte messbar. Auf dieses kommt es bei wirklichen Reformen, die wir immer als Prozess verstehen müssen, aber an. Zunächst muss unser Denken von den Verstandesbildern theoretischer (‹papierener›) Steuergerechtigkeit (‹Tarifgerechtigkeit›) frei werden und die prozesshaften wirtschaftlichen Lebensrealitäten nehmen lernen, wie sie sind.
¹ vgl. ‹Die Zeit› Nr. 12/2005: Idee mit mehr Wert, und Nr. 18/2005: Wer die Steuern wirklich zahlt.
² Eine Liste von 24 Publikationen von Benediktus Hardorp zu diesem Thema kann beim Verfasser (Postfach 101440, DE-68014 Mannheim) angefordert werden; ein Übersichtsartikel des Autors: Steuerrecht und Gesellschaftsordnung, in: ‹die Drei› Nr. 2/2001, S.33ff.[b]
in »das Goetheanum« Nr.20·2005
Unsere Anmerkungen
a] von lat. privare ~ berauben; befreien
b] siehe B.HARDORPs Schriften, denn der Verfasser ist 2014 verschieden
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https://wfgw.diemorgengab.at/WfGWmblB14.htm